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Besuche JVA Waldshut-Tiengen
Sehr geehrte Besucher/-Innen,
ab sofort können nahe Angehörige (Eltern, Großeltern, Geschwister, Kinder von Gefangenen,
Ehefrau/Verlobte/Partnerin) von Gefangenen, bei denen keine Beschränkungen angeordnet sind und sofern sie bereits eingetragener
Besucher sind, von Montag bis Freitag zwischen 8 und 16 Uhr unter der Telefonnummer 07751 / 881-324 einmal im Monat einen Skype-Besuch
vereinbaren.
Skype-Besuchszeiten sind:
Dienstag und Donnerstag 14.00 – 15.30 Uhr
Ein Skype-Besuch dauert in etwa 30 Minuten. Sie werden zur vereinbarten Uhrzeit von uns über Skype kontaktiert. Bitte halten Sie zur Identitätsprüfung Ihren Ausweis oder ein ähnliches Dokument bereit.
Die gesamte Dauer der Besuche beträgt mindestens eine Stunde im
Monat und kann – im Regelfall – auf zwei Besuche aufgeteilt werden.
Je Besuch werden nicht mehr als drei Besucher zugelassen.
Infos zur Barrierefreiheit
Der Eingangsbereich sowie die Besuchsräume sind von gehbehinderten und rollstuhlfahrenden Besuchern
zu erreichen. Eine Toilette steht im Erdgeschoss zur Verfügung
Besuchszeiten sind:
Montag 8.30 – 09.00 Uhr und 13.30 – 16.00 Uhr
Dienstag, Mittwoch 08.30 - 11.00 Uhr und 13.30 - 16.00 Uhr
Donnerstag 08.30 - 11.00 Uhr
Freitag 8.30 – 11.00 Uhr und 13.30 - 15.00 Uhr
Längere Besuche müssen zuvor genehmigt werden. Es empfiehlt
sich, den Besuchstermin rechtzeitig vorab unter der
Telefonnummer 07751/881-324 zu vereinbaren, um unnötige
Wartezeiten zu vermeiden.
Jeder Besucher hat sich durch Vorlage eines gültigen Ausweises
mit Lichtbild (Personalausweis, Reisepass, Dienstausweis)
beim Betreten der Anstalt auszuweisen.
Der Besucher darf anstelle eines "Mitbringsels" nach
jedem Regelbesuch einen Betrag von 12,00 € als Gegenwert für
einen Besuchseinkauf bei der Zahlstelle einbezahlen.
Dieser Betrag, der nicht als Überbrückungsgeld behandelt wird,
steht beim nächsten Einkauf zur Verfügung.
Übergabe oder der Empfang von Sachen müssen zuvor
genehmigt werden.
Es wird gebeten, das in allen Besucherräumen bestehende
Rauchverbot zu beachten.
Nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz kann eine Geldbuße bis
zu 1.000,00 € verhängt werden, wenn unbefugt einem Gefangenen
Sachen oder Nachrichten übermittelt werden oder wenn man sie
sich vom Gefangenen vermitteln lässt; auch der Versuch kann zu
einer Geldbuße führen.
Die Besuche werden aus Gründen der Sicherheit und Ordnung
der Anstalt oder aus Gründen der Behandlung überwacht.
Besuche von Mitgliedern des Anstaltsbeirats und von zugelassenen
Betreuern werden nicht überwacht.
Ein Besuch darf abgebrochen werden, wenn der Besucher oder
der Gefangene trotz Abmahnung gegen Anordnungen verstößt.
Muss der Besuch sofort abgebrochen werden, so kann die
Abmahnung unterbleiben.
