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Postverkehr bei Strafgefangen
Der Schriftwechsel darf überwacht werden.
Nicht überwacht wird der Schriftwechsel mit dem Verteidiger.
Dieser muss sich gegenüber der Anstalt ausweisen
(Vollmacht oder gerichtliche Bestellungsanordnung).
Post des Verteidigers muss deutlich als solche gekennzeichnet sein.
Nicht überwacht werden ferner Schreiben an Volksvertretungen des
Bundes und der Länder sowie an deren Mitglieder, soweit die
Schreiben an die Anschriften dieser Volksvertretungen gerichtet sind
und den Absender zutreffend angeben. Entsprechendes gilt für Schreiben
an das Europäische Parlament und dessen Mitglieder,
den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte,
die Europäische Kommission für Menschenrechte, den
Europäischen Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher
oder erniedrigender Behandlung oder Strafe und die
Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder. Eingehende Schreiben
der vorgenannten Stellen werden nicht überwacht, sofern die Identität
des Absenders zweifelsfrei feststeht.
Von der Überwachung ausgenommen ist auch der Schriftwechsel mit den
Mitgliedern des Anstaltsbeirats und mit den jeweils zugelassenen
Betreuern.
Die Sendungen müssen die zutreffende Anschrift bzw. Angabe des
Absenders enthalten.
Wenn Sie – neben Ihrer Muttersprache – auch der deutschen Sprache
mächtig sind, haben Sie Ihren Schriftverkehr, sofern dieser an
Adressaten im Inland geht oder aus dem Inland stammt, in deutscher
Sprache zu führen.
Postverkehr bei Untersuchungsgefangenen
Der Schriftwechsel von Untersuchungsgefangenen wird durch die
Justizvollzugsanstalt nicht überwacht. Die Befugnisse des Richters
oder Staatsanwalts zur Überwachung bleiben unberührt.
Allgemeines
Sie können sich je Brief 3 Briefmarken im Wert von 3 Standardbriefen
als Rückporto zusenden lassen. Zugesandte Briefmarken über diesen Wert
hinaus werden auf der Zahlstelle bis zu Ihrer Entlassung verwahrt oder
können an den Absender zurückgesandt werden. Insgesamt dürfen Sie
höchstens Briefmarken für 30 Standardbriefe besitzen.
Sonstige Beilagen in Briefen sind unzulässig. Unerlaubte Beilagen
werden zur Habe genommen; Geld wird dem Eigengeldkonto gutgeschrieben.
