Landessozialgericht - Mitteilungen 2014 https://jva-waldshut-tiengen.justiz-bw.de/pb/j1149397,Lde/Startseite/Presse/Mitteilungen+2014 Aktuelle Meldungen von: Landessozialgericht German info@rss.bwl.de Fri Apr 18 09:24:06 CEST 2025 http://blogs.law.harvard.edu/tech/rss /pb/site/pbs-bw-rebrush-jum/get/params_E-1843640082/1574063/landeswappen_gross.png Landessozialgericht https://jva-waldshut-tiengen.justiz-bw.de/pb/j1149397,Lde/Startseite/Presse/Mitteilungen+2014 <![CDATA[83-jährige von Grundsicherung im Alter ausgeschlossen]]> https://jva-waldshut-tiengen.justiz-bw.de/pb/j1149397,Lde/Startseite/Presse/Neuer+Eintrag+Pressemitteilung  

83-Jährige von Grundsicherung im Alter ausgeschlossen

Wer sein Vermögen zu schnell verbraucht und dadurch sehenden Auges die Sozialhilfebedürftigkeit herbeiführt, erhält keine Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Dies entschied der 2. Senat des Landessozialgerichts Stuttgart im Fall einer 83-jährigen Rentnerin, die in den letzten vier Jahren vor dem Antrag beim Sozialamt ein sechsstelliges Vermögen verbraucht hatte.

Die aus dem Landkreis Reutlingen stammende Klägerin hatte zusammen mit ihrem Ehemann ein Reformhaus betrieben. Fürs Alter hatte sie privat vorgesorgt; ihre gesetzliche Rente beläuft sich nur auf gut 250 Euro im Monat. Nach der Trennung von ihrem Ehemann verzichtete sie auf Trennungsunterhalt und lebte fortan vom Ersparten; monatlich entnahm sie mindestens 2200 Euro. Anfang 2006 betrug das Vermögen der Frau noch über 100.000 Euro, Ende August 2009 war es aufgebraucht. Ihren Antrag auf Grundsicherung im Alter lehnte das zuständige Sozialamt ab. Die Frau habe die Hilfebedürftigkeit selbst herbeigeführt und dabei vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig gehandelt. Deshalb sei sie von der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ausgeschlossen.

Diese Einschätzung teilten die Richterinnen und Richter des Landessozialgerichts und bestätigten damit das erstinstanzliche Urteil des Sozialgerichts Reutlingen. Die Klägerin hätte ihren Lebensstandard den schwindenden Reserven anpassen müssen, befanden die Stuttgarter Richter. Seine Rücklagen zur Aufrechterhaltung des bisherigen Lebensstandards innerhalb weniger Jahre aufzubrauchen, stelle keinen verantwortungsvollen Umgang mit dem eigenen Vermögen dar. Dass ihr Verhalten zwingend zur Sozialhilfebedürftigkeit führen würde, habe die Rentnerin als ehemalige Unternehmerin auch ohne Weiteres erkennen können und damit sozialwidrig gehandelt.

Die 83-Jährige steht nach der Entscheidung des Landessozialgerichts allerdings nicht mit leeren Händen da. Statt der Grundsicherungsleistungen erhält sie vom Sozialamt Hilfe zum Lebensunterhalt. Diese Leistung fällt ebenso hoch aus wie die Grundsicherung, sie muss aber, weil die Anspruchsvoraussetzungen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurden, zurückgezahlt werden. Diese Verpflichtung geht nach dem Tod des Hilfebedürftigen auch auf die Erben über.

Urteil des 2. Senats des LSG Baden-Württemberg vom 15.10.2014

Az.: L 2 SO 2489/14 - rechtskräftig

Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)

Sozialhilfe

§ 41 Leistungsberechtigte

(1) Älteren und dauerhaft voll erwerbsgeminderten Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und Vermögen nach den §§ 82 bis 84 und 90 bestreiten können, ist auf Antrag Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu leisten.

...

(4) Keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Kapitel hat, wer in den letzten zehn Jahren die Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.

Rupert Hassel

- Pressesprecher -



 

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Wed Oct 15 00:00:00 CEST 2014
<![CDATA[Präsidentinnen und Präsidenten setzen sich für kürzere Verfahrensdauer bei den Sozialgerichten ein]]> https://jva-waldshut-tiengen.justiz-bw.de/pb/j1149397,Lde/Startseite/Presse/Praesidentinnen+und+Praesidenten+setzen+sich+fuer+kuerzere+Verfahrensdauer+bei+den+Sozialgerichten+ein  

Presseerklärung

der Jahreskonferenz 2014 der Präsidentinnen und Präsidenten der Landessozialgerichte in Saarbrücken

Die Sozialgerichte vieler Bundesländer schieben einen Berg von Verfahren vor sich her. Die Konsequenz: die Bürgerinnen und Bürger müssen dort unverhältnismäßig lange auf Entscheidungen warten. So ist es nicht ungewöhnlich, dass ein Klageverfahren, in dem um soziale Leistungen gestritten wird, bis zu einer Entscheidung durch zwei Instanzen bis zu fünf Jahre dauert. Mit dem grundgesetzlich garantierten Justizgewährungsanspruch ist dies nur schwer in Einklang zu bringen. Diese aus Sicht der Rechtsuchenden und der Richterschaft unbefriedigende Verfahrensdauer kann nur verringert werden, wenn die Sozialgerichtsbarkeit flächendeckend personell angemessen ausgestattet ist. Die Präsidentinnen und Präsidenten appellieren an die Haushaltsgesetzgeber dafür zu sorgen, dass eine angemessene Personalausstattung gewährleistet ist. In einem sozialen Rechtsstaat, der zugleich einen Beitrag zum sozialen Frieden leisten soll, kann die Haushaltslage nicht die personelle Ausstattung der Gerichte bestimmen. Nur kurze Verfahrenslaufzeiten garantieren effektiven Rechtsschutz.

Rupert Hassel

Richter am Landessozialgericht

- Pressesprecher -



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Thu May 15 00:00:00 CEST 2014
<![CDATA[Zimmermann muss Chefarztbehandlung selbst bezahlen]]> https://jva-waldshut-tiengen.justiz-bw.de/pb/j1149397,Lde/Startseite/Presse/Zimmermann+muss+Chefarztbehandlung+selbst+bezahlen  

Vor dem 11. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg unterlag ein 30-jähriger Zimmermann, der sich einer Kreuzbandrekonstruktion mittels Spendertransplantat unterziehen musste und von seiner Krankenkasse Kostenerstattung für die gewählte Chefarztbehandlung verlangte. Für eine Erstattung solcher Wahlleistungen gebe es keine gesetzliche Grundlage, begründete der Vorsitzende Richter die Entscheidung des Senats. In erster Instanz hatte der Kläger vor dem Sozialgericht Heilbronn noch obsiegt; dieses Urteil hoben die Stuttgarter Richter auf und wiesen die Klage ab.

Die aufwendige und nur selten durchgeführte Kniegelenksoperation wurde bei dem im Hohenlohe-Kreis wohnhaften Kläger erforderlich, nachdem eine erste Kreuzbandrekonstruktion im Jahr 2006 nicht den gewünschten Erfolg erbracht hatte. Die Krankenkasse des Zimmermanns war zwar bereit, die Kosten für die Operation im Rahmen der sogenannten Fallpauschale zu übernehmen, eine zusätzliche Kostenerstattung für die notwendige Spendersehne lehnte sie hingegen ab. Der Kläger schloss daraufhin mit der Klinik, in der die Operation durchgeführt wurde, einen Behandlungsvertrag mit Wahlleistungsvereinbarung (Chefarztbehandlung). Nach erfolgreicher Durchführung des Eingriffs wurden ihm für die Chefarztbehandlung 1.350,04 ? in Rechnung gestellt; die Krankenkasse bezahlte für die Operation als Fallpauschale 3.279,29 ? an die Klinik. Für die Spendersehne selbst nahm die Klinik weder den Kläger noch seine Krankenkasse gesondert in Anspruch.

Der Kläger habe gegen seine Krankenkasse sehr wohl einen Anspruch auf Durchführung der Knieoperation mittels Spendersehne; dieser Anspruch sei aber als Sachleistung durch die Klinik erfüllt worden, erläuterte der Vorsitzende die Rechtslage. Wenn der Chefarzt der einzige ist, der eine solche Operation durchführen kann, müsse eben dieser operieren und zwar ohne gesonderte Vergütung, ergänzt der Richter. Entscheide sich der Patient hingegen aus freien Stücken für eine Chefarztbehandlung, trete er bewusst als Selbstzahler auf und könne keine Erstattung der Kosten von seiner Krankenkasse verlangen.

Der Rechtsanwalt des Klägers hatte die Situation anders beurteilt. Für seinen Mandanten habe es keine andere Chance gegeben, als die Wahlleistungsvereinbarung zu unterschreiben. Ansonsten wäre die Operation nicht durchgeführt worden, begründete der Bevollmächtigte die Entscheidung seines Mandanten.

Urteil des 11. Senats des LSG Baden-Württemberg vom 29.04.2014

Az.: L 11 KR 1727/13 - noch nicht rechtskräftig

 

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V)

- Gesetzliche Krankenversicherung -

§ 13 Kostenerstattung

...

(3) Konnte die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen oder hat sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch Versicherten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war.

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Rupert Hassel

Richter am Landessozialgericht

- Pressesprecher -

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Tue Apr 29 00:00:00 CEST 2014
<![CDATA[Termintipp, Spendersehne]]> https://jva-waldshut-tiengen.justiz-bw.de/pb/j1149397,Lde/Startseite/Presse/Termintipp_+Spendersehne Dienstag, dem 29.04.2014, 14:00 Uhr, Saal 405 über die Kostenerstattung für eine Kreuzbandrekonstruktion mittels Spendertransplantat entscheiden.

Der 11. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg wird in dem Rechtsstreit L 11 KR 1727/13 am Dienstag, dem 29.04.2014, 14:00 Uhr, Saal 405 über die Kostenerstattung für eine Kreuzbandrekonstruktion mittels Spendertransplantat entscheiden.

Die aufwendige und nur selten durchgeführte Kniegelenksoperation wurde bei dem Kläger erforderlich, nachdem eine erste Kreuzbandrekonstruktion im Jahr 2006 nicht den gewünschten Erfolg erbracht hatte. Die Krankenkasse des 30-jährigen Zimmermanns war zwar bereit, die Kosten für die Operation im Rahmen der sogenannten Fallpauschale zu übernehmen, eine Kostenerstattung für die notwendigen Spendersehnen lehnte sie hingegen ab. Der Kläger schloss daraufhin mit der Klinik, in der die Operation durchgeführt wurde, einen Behandlungsvertrag mit Wahlleistungsvereinbarung (Chefarztbehandlung). Nach erfolgreicher Durchführung des Eingriffs wurden ihm aufgrund dieser Vereinbarung 1.350,04 ? in Rechnung gestellt; die Krankenkasse bezahlte als Fallpauschale 3.279,29 ? an die Klinik.

Mit seiner Klage auf Erstattung der ihm in Rechnung gestellten Kosten für die Chefarztbehandlung hatte der 30-Jährige in erster Instanz vor dem Sozialgericht Heilbronn Erfolg. Die Krankenkasse habe eine volle Kostenübernahme zu Unrecht abgelehnt, befanden die Heilbronner Richter. Deshalb müsse sie die dem Kläger entstandenen Kosten für die medizinisch notwendige Operation erstatten.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Krankenkasse. Das Gesetz sehe eine zusätzliche Kostenerstattung für Spendersehnen nicht vor. Deshalb habe man dem Antrag, auch die für die Beschaffung der Sehnen erforderlichen Kosten zu übernehmen, nicht stattgeben können. Derartige Kosten seien grundsätzlich bereits mit der Fallpauschale abgegolten und könnten nur aufgrund einer gesonderten Vereinbarung zwischen Klinik und Krankenkasse erstattet werden. Eine solche Vereinbarung sei hier jedoch nicht abgeschlossen worden.

L 11 KR 1727/13 L. ./. IKK classic

 

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V)

- Gesetzliche Krankenversicherung -

§ 13 Kostenerstattung

...

(3) Konnte die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen oder hat sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch Versicherten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war.

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 Rupert Hassel

Richter am Landessozialgericht

- Pressesprecher -

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Tue Apr 29 00:00:00 CEST 2014
<![CDATA[Apothekerin unterliegt vor Landessozialgericht]]> https://jva-waldshut-tiengen.justiz-bw.de/pb/j1149397,Lde/Startseite/Presse/Apothekerin+unterliegt+vor+Landessozialgericht  

Wenn auf Rezepten kein bestimmter Impfstoff angegeben ist, sondern nur die Impfindikation (sogenannte produktneutrale Verschreibungen) ist dies in rechtlicher Hinsicht jedenfalls vorläufig nicht zu beanstanden. In diesem Fall müssen Apothekerinnen und Apotheker diejenigen Impfstoffe ausgeben, über die gesetzliche Krankenkassen mit pharmazeutische Unternehmen Rabattverträge abgeschlossen haben. Dies entschied der 4. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg im Rahmen eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes, in dem sich eine Apothekerin gegen die entsprechende Vorgabe der Allgemeinen Ortskrankenkasse (AOK) und der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) gewandt hatte.

Hintergrund des Streits war, dass wegen der von allen gesetzlichen Krankenkassen abgeschlossenen Rabattverträge für die Versicherten kein Anspruch auf Versorgung mit anderen, von diesen Verträgen nicht erfassten Impfstoffen besteht. Verordnet der behandelnde Arzt gleichwohl ohne zwingende medizinische Begründung einen anderen Impfstoff, entfällt nicht nur der Vergütungsanspruch des verordnenden Arztes, sondern auch derjenige des Apothekers. Die AOK hatte alle Apothekerinnen und Apotheker aufgefordert, auch auf eine produkt-neutrale Verschreibung nur die rabattierten Impfstoffe auszuwählen. Dies wollte die im Landkreis Böblingen ansässige Apothekerin nicht hinnehmen und stellte beim Sozialgericht Stuttgart einen Eilantrag. Sie könne nicht gezwungen werden, bestimmte verschreibungspflichtige Impfstoffe ohne die erforderliche Verschreibung abzugeben, begründete die Antragstellerin ihr Begehren. Das Sozialgericht gab ihr Recht und verbot der AOK die Behauptung, als Inhaberin einer Apotheke sei die Antragstellerin verpflichtet, im Fall einer produktneutralen Verschreibung ohne genaue Bezeichnung des Impfstoffs den rabattierten Impfstoff auszuwählen. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung drohte das Gericht der AOK ein Ordnungsgeld in Höhe von 100.000 ? an.

Für die Apothekerin war der Erfolg jedoch nicht von Dauer; auf die Beschwerde der AOK hob der 4. Senat des Landessozialgerichts den Beschluss der Vorinstanz auf und lehnte den Eilantrag letztinstanzlich ab. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes könnten zwar nicht alle Rechtsfragen abschließend geklärt und die noch ausstehende Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweggenommen werden; bei der vorzunehmenden Interessenabwägung seien aber die Interessen der AOK stärker zu gewichten als diejenigen der Antragstellerin. Deren Umsatz mit den betroffenen Impfstoffen falle im Verhältnis zum Gesamtumsatz nicht derart ins Gewicht, dass eine Existenzgefährdung drohe. Demgegenüber bestehe ein überwiegendes Allgemeininteresse an einer Stärkung der finanziellen Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung. Diesem Zweck dienten auch die streitigen Impfstoffrabattverträge.

Beschluss des 4. Senats des LSG Baden-Württemberg vom 27.03.2014

Az.: L 4 KR 3593/13 ER-B - rechtskräftig

 

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V)

- Gesetzliche Krankenversicherung -

§ 132e Versorgung mit Schutzimpfungen


(1) Die Krankenkassen oder ihre Verbände schließen mit Kassenärztlichen Vereinigungen, geeigneten Ärzten, deren Gemeinschaften, Einrichtungen mit geeignetem ärztlichen Personal oder dem öffentlichen Gesundheitsdienst Verträge über die Durchführung von Schutzimpfungen nach § 20d Abs. 1 und 2. Dabei haben sie sicherzustellen, dass insbesondere die an der vertragsärztlichen Versorgung teilneh-menden Ärzte berechtigt sind, Schutzimpfungen zu Lasten der Krankenkasse vorzunehmen.

...

(2) Die Krankenkassen oder ihre Verbände können zur Versorgung ihrer Versicherten mit Impfstoffen für Schutzimpfungen nach § 20d Absatz 1 und 2 Verträge mit einzelnen pharmazeutischen Unternehmern schließen; § 130a Absatz 8 gilt entsprechend. Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Versorgung der Versicherten ausschließlich mit dem vereinbarten Impfstoff. In den Verträgen nach Satz 1 sind Vereinbarungen zur Sicherstellung einer rechtzeitigen und bedarfsgerechten Versorgung der Versicherten mit Impfstoffen zur Schutzimpfung vorzusehen.


Rupert Hassel

Richter am Landessozialgericht

- Pressesprecher -

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Thu Mar 27 00:00:00 CET 2014
<![CDATA[Ehefrau eines US-Soldaten erhält Elterngeld]]> https://jva-waldshut-tiengen.justiz-bw.de/pb/j1149397,Lde/Startseite/Presse/Ehefrau+eines+US_Soldaten+erhaelt+Elterngeld  

Auch Angehörige von Soldaten der NATO-Truppen können Elterngeld beanspruchen. Dies entschied der 11. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg im Fall einer 43-jährigen US-Amerikanerin, deren Ehemann bei einer in Deutschland stationierten Truppe der NATO-Streitkräfte im Dienst stand. Die einschlägigen Bestimmungen des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) fänden auch auf Angehörige von NATO-Truppenmitgliedern Anwendung, befanden die Stuttgarter Richter in einem Grundsatzurteil.

Während des Einsatzes des US-Soldaten bei den NATO-Truppen lebten die Eheleute für über zehn Jahre in Deutschland. Das erste Kind wurde 2006 geboren, die zweite Tochter folgte drei Jahre später nach. Die für die Gewährung von Elterngeld zuständige Landeskreditbank Baden-Württemberg (L-Bank) lehnte den Antrag der Amerikanerin auf Elterngeld ab. Anspruch auf Elterngeld hätten neben deutschen Staatsangehörigen nur EU-Bürger und andere Ausländer, die über eine Aufenthaltserlaubnis verfügen, die sie zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Eine solche Erlaubnis sei der Antragstellerin nicht erteilt worden.

Diese Entscheidung akzeptierte die 43-Jährige nicht und wehrte sich mit Widerspruch und Klage. Als Angehörige eines Soldaten der NATO-Truppen unterliege sie dem NATO-Truppenstatut. Dieses erlaube ihr die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch ohne entsprechende Erlaubnis. Ihr aufenthaltsrechtlicher Status sei damit sogar noch stärker als derjenige von andern in Deutschland berufstätigen Ausländern. Die Verweigerung des Elterngeldes werte sie deshalb als unzulässige Diskriminierung.

Das Landessozialgericht gab der Frau in zweiter Instanz Recht und verurteilte die L-Bank zur Gewährung von Elterngeld für die ersten zwölf Lebensmonate des Kindes. Für NATO-Truppenmitglieder und ihre Angehörigen bestünden im Hinblick auf Aufenthaltsstatus und Arbeitserlaubnis völkerrechtliche Regelungen, die außerhalb der Anknüpfungspunkte des BEEG lägen. Dies habe der Gesetzgeber offenbar übersehen. Die Rechtsstellung dieses Personenkreises sei jedoch im Ergebnis dieselbe, wie diejenige, die das BEEG für den Anspruch auf Elterngeld voraussetze. Deshalb seien die Vorschriften des BEEG über die An-spruchsberechtigung von Ausländern auf die Angehörigen von Mitgliedern der NATO-Truppen entsprechend anzuwenden.

Das Sozialgericht Mannheim hatte einen Anspruch der Klägerin unter Hinweis auf den Wort-laut des Gesetzes in erster Instanz noch verneint. Diese Entscheidung hoben die Richter des 11. Senats auf, ließen wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache allerdings die Revision zum Bundessozialgericht zu.

Urteil des 11. Senats des LSG Baden-Württemberg vom 18.03.2014

Az.: L 11 EG 4648/12 - noch nicht rechtskräftig

 

Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit

Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)

(in der vom 12.02.2009 bis 31.12.2010 geltenden Fassung)


§ 1 Berechtigte

(1) Anspruch auf Elterngeld hat, wer

1. einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,

2. mit seinem Kind in einem Haushalt lebt,

3. dieses Kind selbst betreut und erzieht und

4. keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.

...

(7) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer oder eine nicht freizügigkeitsbe-rechtigte Ausländerin ist nur anspruchsberechtigt, wenn diese Person

1. eine Niederlassungserlaubnis besitzt,

2. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berech-tigt oder berechtigt hat

...

Rupert Hassel

Richter am Landessozialgericht

- Pressesprecher -

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Tue Mar 18 00:00:00 CET 2014
<![CDATA[Versicherungspflicht bei Erotik-Hotline]]> https://jva-waldshut-tiengen.justiz-bw.de/pb/j1149397,Lde/Startseite/Presse/Versicherungspflicht+bei+Erotik_Hotline  

Das Stuttgarter Landessozialgericht hat die Tätigkeit einer 59-jährigen Mitarbeiterin einer Erotik-Hotline als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung qualifiziert. Der in Mannheim ansässige Betreiber der Hotline, der die Frau als ?freie Mitarbeiterin" beschäftigt hatte, unterlag auch in zweiter Instanz.

Zum Aufgabengebiet der 59-Jährigen gehörten Flirtgespräche, Telefonsex und Partnervermittlung. Sie arbeitete von zu Hause aus, musste ihre Arbeitszeiten aber im Voraus in einen Online-Stundenplan der Hotline eintragen. Gegenüber den Kunden rechnete der Betreiber ab; die Mitarbeiterin stellte wiederum der Hotline monatlich eine Rechnung. Die Abrechnung erfolgte nach einer Vergütungstabelle des Betreibers je nach Dauer der geführten Telefongespräche. Für besonders lange Telefonate wurden zusätzliche Boni gezahlt.

Der für die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status zuständige Rentenversi-cherungsträger beurteilte die im Feststellungsbescheid als ?Telefon Operator" bezeichnete Tätigkeit als versicherungspflichtig. Es habe sich nicht um eine selbständige Tätigkeit, sondern um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis gehandelt, für das Sozialversicherungs-beiträge entrichtet werden müssten. Die Mitarbeiterin hatte das Verfahren selbst angestrengt, und die Feststellung der Sozialversicherungspflicht beantragt. Der Betreiber habe immer mehr Anweisungen gegeben, begründete die Frau ihren Antrag. Teilweise habe sie sogar während der Telefonate Vorgaben erhalten, welche Sätze sie zu den Kunden zu sagen habe.

Die Richter des 11. Senats bestätigten den Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund und wiesen die Berufung des Hotline-Betreibers gegen die erstinstanzliche Entscheidung des Sozialgerichts Mannheim zurück. Die Mitarbeiterin sei schon bei der Gestaltung ihrer Arbeitszeit nicht völlig frei gewesen, sondern habe sich an den Online-Dienstplan halten müssen. Dessen Einhaltung sei von dem Betreiber kontrolliert und für Verstöße Strafen angedroht worden. Auch im Übrigen habe der Hotline-Betreiber die Tätigkeit der Telefonistin durch eine Vielzahl von Einzelanweisungen gesteuert und bis ins Einzelne kontrolliert. Dass die Mitarbeiterin ein eigenes Gewerbe angemeldet habe, sei demgegenüber nicht aussagekräftig. Das Gesamtbild spreche vielmehr für eine abhängige Beschäftigung.

Urteil des 11. Senats des LSG Baden-Württemberg vom 18.02.2014

Az.: L 11 R 3323/12 - noch nicht rechtskräftig

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV)

- Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -

§ 7 - Beschäftigung

(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

§ 7a - Anfrageverfahren

(1) Die Beteiligten können schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingelei-tet.

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Rupert Hassel

Richter am Landessozialgericht

- Pressesprecher -

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Tue Feb 18 00:00:00 CET 2014
<![CDATA[Pressekonferenz am 02.04.2014]]> https://jva-waldshut-tiengen.justiz-bw.de/pb/j1149397,Lde/Startseite/Presse/Pressekonferenz+02_04_2014  

 
 
Sozialpolitische Themen stehen immer wieder im Mittelpunkt des öffentlichen Interesses. ?Die Richterinnen und Richter der Sozialgerichtsbarkeit leisten dabei einen wichtigen Beitrag für den sozialen Frieden", beschrieb die Präsidentin des Landessozialgerichts Baden-Württemberg, Heike Haseloff-Grupp, die Rolle ihrer Gerichtsbarkeit auf der heutigen Pressekonferenz des Landessozialgerichts in Stuttgart.

Die Sozialpolitik habe nicht nur den Bundestagswahlkampf 2013, sondern auch die nachfolgenden Koalitionsverhandlungen geprägt, resümierte die Gerichtspräsidentin. Stichworte wie ?Rentenpaket" und ?Armutseinwanderung" beschäftigten natürlich auch die Sozialgerichte. So hätten die für die Grundsicherung für Arbeitsuchende (?Hartz IV") zuständigen Senate des Landessozialgerichts regelmäßig über Leistungsansprüche von Unionsbürgern zu entscheiden, die sich zum Zweck der Arbeitssuche im Bundesgebiet aufhalten. ?Dass gesetzgeberische Änderungen zu einer wahren Prozessflut führen können, hat sich im Jahr 2013 wieder einmal bestätigt", berichtete Haseloff-Grupp. Auf einen Schlag seien an manchen Sozialgerichten hunderte Klagen von Krankenhäusern wegen Vergütungsstreitigkeiten erhoben worden.

Insgesamt waren im vergangenen Jahr in der Sozialgerichtsbarkeit wieder steigende Eingangszahlen zu verzeichnen. An den acht erstinstanzlichen Gerichten gingen 33.823 Klagen ein (33.737 im Vorjahr), beim Landessozialgericht 3.898 Berufungen (2012: 3.760). Hinzu kamen in der ersten Instanz 2.931 Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (gegenüber 2.977 Anträgen 2012), am Landessozialgericht gingen 2013 523 Verfahren im Eilrechtsschutz ein (480 im Vorjahr). Die Anzahl der unerledigten Verfahren entspricht beim Landessozialgericht trotz steigender Verfahrenseingänge in etwa dem Niveau des Vorjahres. An den Sozialgerichten wurden die Bestände sogar noch weiter abgebaut. ?Dieses gute Ergebnis ist nur durch den großen Arbeitseinsatz aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Ge-richtsbarkeit möglich gewesen", lobte die Gerichtspräsidentin.

An den acht Sozialgerichten in Baden-Württemberg sind derzeit rund 120 Richterinnen und Richter tätig; am Landessozialgericht stehen knapp 50 Richterplanstellen zur Verfügung. Hinzu kommen in beiden Instanzen rund 1.500 ehrenamtliche Richterinnen und Richter, ein eindrucksvoller Beleg für die große Bedeutung des Ehrenamts in der Sozialgerichtsbarkeit.

Rupert Hassel

Richter am Landessozialgericht

- Pressesprecher -

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Wed Apr 02 00:00:00 CEST 2014